Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 20.10.2009

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 12.10.2006 - 19 U 143/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3188
OLG Karlsruhe, 12.10.2006 - 19 U 143/05 (https://dejure.org/2006,3188)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2006 - 19 U 143/05 (https://dejure.org/2006,3188)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Oktober 2006 - 19 U 143/05 (https://dejure.org/2006,3188)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Finanzierter Immobilienerwerb: Erforderliche Darlegung bei Geltendmachung einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz; Verschulden eines Kreditinstituts wegen der unterlassenen Widerrufsbelehrung

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 358 Abs. 3, 123, 312, 355; HaustürWG §§ 1, 7; VerbrkrG § 9 Abs. 2
    Kein institutionalisiertes Zusammenwirken und damit keine Beweiserleichterung für Zurechnung einer Täuschung durch Verkäufer bei bloßer allgemeiner Finanzierungszusage der Bank

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verschulden eines Kreditinstituts wegen der unterlassenen Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) bei vor dem Jahr 2000 abgeschlossenen Darlehensverträgen; Anspruch aus § 311 BGB wegen einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz ...

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung nach dem HWiG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 311, 358; HWiG § 5; VerbrKrG § 3 Abs. 2, § 18 Satz 2
    Zur Kausalität einer unterlassenen Widerrufsbelehrung für Schadensersatzanspruch

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2007, 16
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Bremen, 02.03.2006 - 2 U 20/02

    Belehrung über das Haustürwiderrufsgesetz im Immoblilien-Darlehensgeschäft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2006 - 19 U 143/05
    Auch erfordert die effektive Umsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes nicht, von der widerleglichen Vermutung auszugehen, der Anleger/Kreditnehmer hätte sich bei ordnungsgemäßer Belehrung zu einem Widerruf entschlossen (a.A.: OLG Bremen NJW 2006, 1210).

    Die Beklagte kann sich nämlich bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen Darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen, gemäß § 5 Abs. 2 HWiG habe sie eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG für entbehrlich halten dürfen (so Freitag WM 2006, 61, 69; Habersack JZ 2006, 91, 93; Lang/Rösler WM 2006, 513, 517; Piekenbrock WM 2006, 466, 475; Sauer BKR 2006, 96, 101; wohl auch Schneider/Hellmann BB 2005, 2714; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482; zweifelnd: OLG Bremen WM 2006, 758, 764; Lechner NZM 2005, 921, 926 f.; a.A. Fischer VuR 2006, 53, 58; Knops/Kulke VuR 2006, 127, 133; Reich/Rörig VuR 2005, 452, 453; Woitkewitsch MDR 2006, 241, 242).

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2006 - 19 U 143/05
    Auch wenn man - im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes - bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbundenen Geschäften: BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04), dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht dahingehend Rechnung trägt, dass sich der Kreditnehmer in den Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen kann, sind vorliegend die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht hinreichend dargetan.

    Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben (vgl. BGH WM 1980, 620, 622 und WM 1992, 1355, 1358; vgl. Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 358 Rdn. 7; MünchKommBGB/Habersack 4. Aufl. § 358 Rdn. 38; Staudinger/Kessal-Wulf BGB Neubearb. 2004 § 358 Rdn. 30), oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden (vgl. BGHZ 91, 9, 12; 159, 294, 301; BGH WM 1978, 459, 460 und WM 1980, 327, 328 f., sowie BKR 2005, 73, 74, WM 2005, 124, 126, WM 2005, 295, 297; WM 2003, 2232, 2234 und Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04) oder etwa daraus, dass die Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (vgl. BGHZ 91, 9, 12; OLG Bamberg WM 2005, 593, 596).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2006 - 19 U 143/05
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt und dies auch erkennen kann (vgl. BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie BGH WM 2005, 72, 76 und BGH WM 2005, 828, 830).

    Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben (vgl. BGH WM 1980, 620, 622 und WM 1992, 1355, 1358; vgl. Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 358 Rdn. 7; MünchKommBGB/Habersack 4. Aufl. § 358 Rdn. 38; Staudinger/Kessal-Wulf BGB Neubearb. 2004 § 358 Rdn. 30), oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden (vgl. BGHZ 91, 9, 12; 159, 294, 301; BGH WM 1978, 459, 460 und WM 1980, 327, 328 f., sowie BKR 2005, 73, 74, WM 2005, 124, 126, WM 2005, 295, 297; WM 2003, 2232, 2234 und Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04) oder etwa daraus, dass die Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (vgl. BGHZ 91, 9, 12; OLG Bamberg WM 2005, 593, 596).

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 422/01

    Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Gewährung eines Realkredits zu "üblichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2006 - 19 U 143/05
    Die Feststellung des Landgerichts, der Kredit sei (i.S.d. § 3 Abs. 2 VerbrKG) zu üblichen Bedingungen gewährt, obwohl der Zinssatz etwas oberhalb der Streubreite damals üblicher Zinssätze lag, ist mit der Berufung nicht angegriffen; die rechtliche Wertung ist zutreffend (BGH NJW 2003, 2093: geringfügige Überschreitung unerheblich).

    Eine vollständige grundpfandrechtliche Sicherung verlangt § 3 Abs. 2 VerbrKG nicht (BGH NJW 2003, 2093).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2006 - 19 U 143/05
    Auch der Bundesgerichtshof (BGH WM 2000, 26 ff.) hat eine solche Belehrung deshalb in Übereinstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte ( OLG Stuttgart WM 1999, 74, 75 f. und WM 1999, 1419; OLG München WM 1999, 1419 ) und der herrschenden Ansicht in der Literatur (vgl. die Nachweise bei BGH a.a.O.) für nicht erforderlich erachtet und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, WM 2001, 2434 ff. - Heininger) geändert (BGHZ 150, 248, 252 ff.).
  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2006 - 19 U 143/05
    Auch der Bundesgerichtshof (BGH WM 2000, 26 ff.) hat eine solche Belehrung deshalb in Übereinstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte ( OLG Stuttgart WM 1999, 74, 75 f. und WM 1999, 1419; OLG München WM 1999, 1419 ) und der herrschenden Ansicht in der Literatur (vgl. die Nachweise bei BGH a.a.O.) für nicht erforderlich erachtet und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, WM 2001, 2434 ff. - Heininger) geändert (BGHZ 150, 248, 252 ff.).
  • BGH, 29.11.1999 - XI ZR 91/99

    Anwendung der Haustürgeschäfte-Richtlinie und des Widerrufsrechts nach dem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2006 - 19 U 143/05
    Auch der Bundesgerichtshof (BGH WM 2000, 26 ff.) hat eine solche Belehrung deshalb in Übereinstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte ( OLG Stuttgart WM 1999, 74, 75 f. und WM 1999, 1419; OLG München WM 1999, 1419 ) und der herrschenden Ansicht in der Literatur (vgl. die Nachweise bei BGH a.a.O.) für nicht erforderlich erachtet und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, WM 2001, 2434 ff. - Heininger) geändert (BGHZ 150, 248, 252 ff.).
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2006 - 19 U 143/05
    Ansprüche aus cic - mit der Konsequenz, dass der Kläger von der Rückzahlung des Kredits befreit ist Zug um Zug gegen Übereignung der Eigentumswohnung (BGH NJW 2006, 2099) - bestehen nicht.
  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2006 - 19 U 143/05
    Auch wenn man - im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes - bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbundenen Geschäften: BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04), dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht dahingehend Rechnung trägt, dass sich der Kreditnehmer in den Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen kann, sind vorliegend die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht hinreichend dargetan.
  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2006 - 19 U 143/05
    Für die Annahme eines schwerwiegenden Interessenskonflikts der Beklagten genügt nicht, dass diese sowohl den Bauträger als auch drei der Erwerber finanziert hat (BGH NJW 2004, 1376), an weiteren Anhaltspunkten fehlt es.
  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 06.12.2004 - II ZR 394/02

    Zulässigkeit einer erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Widerklage

  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 135/02

    Finanziertes Immobiliengeschäft als verbundenes Geschäft

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 15.11.2004 - II ZR 375/02

    Begriff der Privatwohnung; Widerrufsrecht nach Umschuldung

  • BGH, 05.05.1992 - XI ZR 242/91

    Einwendungsdurchgriff bei Verbindung von Kauf- und Finanzierungsgeschäft zu

  • BGH, 05.02.2002 - XI ZR 327/01

    Sicherung eines Kredits mit Grundpfandrechten

  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 24/83

    Widerrufsrecht nach § 1b AbzG beim finanzierten Abzahlungskauf

  • OLG Bamberg, 27.09.2004 - 4 U 148/04

    Zur Frage des Widerrufs einer Darlehensvereinbarung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG

  • BGH, 25.10.2004 - II ZR 373/01

    Einwendungsdurchgriff bei einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

  • BGH, 07.02.1980 - III ZR 141/78
  • BGH, 09.02.1978 - III ZR 31/76

    Garantie der Rückzahlung eines kreditierten Gesamtbetrags gegenüber der

  • BGH, 20.03.1980 - III ZR 172/78

    Nichtigkeit eines im Reisegewerbe vermittelten Darlehensvertrags - Übertragung

  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

    Aufgrund dessen kann für das Jahr 1992 eine uneingeschränkt herrschende Rechtsauffassung, nach welcher weder eine Widerrufsmöglichkeit noch eine Belehrungspflicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz bestand, nicht angenommen werden (anders - allerdings ohne jeden Nachweis - OLG Stuttgart WM 2007, 1121, 1122 f.; vgl. hierzu auch für Darlehensverträge aus dem Jahr 1994: OLG Karlsruhe WM 2007, 16, 19; aus dem Jahr 1997: OLG Celle NJW 2006, 1817, 1818; aus dem Jahr 1999: OLG München NJW 2006, 1811, 1815).
  • OLG Frankfurt, 27.06.2007 - 9 W 16/07

    Zivilprozeßrecht: Grenzen richterlicher Unabhängigkeit nach

    Erst recht kommt die Annahme einer Gefährdungshaftung nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 19.9.2006 - XI ZR 204/04; BGH, Urt. v. 24.10.2006 XI ZR 265/03; BGH, Urt. v. 19.12.2006 XI ZR 401/03; BGH, Urt. v. 17.4.2007 XI ZR 130/05; OLG Karlsruhe WM 07, 16, 19).

    Davon könnte nur ausgegangen werden, wenn die Risiken der Anlage innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären (BGH, Urt. v. 19.9.2006 - XI ZR 204/04; BGH, Urt. v. 24.10.2006 XI ZR 265/03; BGH, Urt. v. 19.12.2006 XI ZR 401/03; BGH, Urt. v. 17.4.2007 XI ZR 130/05; OLG Karlsruhe WM 07, 16, 19; OLG München ZIP 07, 267, 268).

  • OLG Frankfurt, 15.08.2007 - 9 U 37/07

    Bankdarlehen; Haustürgeschäft: Rückabwicklungsanspruch auf Grund eines Widerrufs;

    Vom Kläger vorzutragen gewesen wäre zudem, dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte BGH, Urt. v. 19.9.06 - XI ZR 204/04; BGH, Urt. v. 24.10.06 XI ZR 265/03; BGH, Urt. v. 19.12.06 XI ZR 401/03; BGH, Urt. v. 17.4.07 XI ZR 130/05; OLG Karlsruhe WM 07, 16, 19; OLG München ZIP 07, 267, 268).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 20.10.2009 - I-19 U 143/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4534
OLG Hamm, 20.10.2009 - I-19 U 143/05 (https://dejure.org/2009,4534)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.10.2009 - I-19 U 143/05 (https://dejure.org/2009,4534)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Oktober 2009 - I-19 U 143/05 (https://dejure.org/2009,4534)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Blockheizkraftwerk mit Energiesparkonzept: Zu geringe Leistung ist Mangel! (IBR 2011, 259)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 259
  • BauR 2010, 636
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 281/03

    Elektrische Installation in einer Altbauwohnung als Mangel

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2009 - 19 U 143/05
    Die Qualität eines erheblichen Mangels im Rechtssinne ist dadurch gegeben, dass die Kläger als Besteller auch ohne ausdrückliche Vertragsabsprache einen Mindeststandard an zeitgemäßem Wohnen in Form einer zuverlässigen Versorgung mit der angeforderten Wärme erwarten durften (vgl. BGH NJW 2004, 3174 f.), den die derart in der Grundfunktion problematische Anlage des Beklagten nicht gewährleistet.
  • BGH, 24.05.1973 - VII ZR 92/71

    Beratungspflicht des Architekten bei eigener Sachkunde des Bauherrn oder

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2009 - 19 U 143/05
    Die Klägerin stellt gleichwohl die Kosten für einen Austausch ein, was rechtlich unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommt, dass es Sache des Bestellers ist, ob er mit dem Ersatzbetrag den Mangel wirklich behebt (BGHZ 61, 28; Palandt-Sprau, BGB, 60. A., § 635 Rz. 7 m.w.N.).
  • BGH, 15.12.1988 - IX ZR 33/88

    Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz; Hemmung der Verjährung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2009 - 19 U 143/05
    Die erstinstanzlich vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung, die in der Berufungsinstanz auch ohne ausdrückliche Wiederholung zu beachten ist (BGH NJW 1990, 326), greift nicht durch.
  • OLG Hamm, 19.12.2017 - 21 U 112/16

    Blockheizkraftwerk; Heizung; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Beratungsvertrag;

    Die Beratungspflicht wird gleichermaßen verletzt, wenn die angebotene und empfohlene Anlage mit dem BHKW als Energierzeuger keine ausreichende Menge an Wärmeenergie bereit stellen kann, um hinsichtlich der Raumtemperaturen einen zeitgemäßen Mindeststandard an Wohnqualität zu gewährleisten (Anschluss an OLG Hamm, NJOZ 2011, 442, 443).

    Die Kläger als Besteller durften auch ohne ausdrückliche Vertragsabsprache einen Mindeststandard an zeitgemäßem Wohnen in Form einer zuverlässigen Versorgung mit der angeforderten Wärme erwarten (OLG Hamm, NJOZ 2011, 442, 443).

  • OLG Hamm, 08.11.2016 - 21 U 161/13

    Vorgewerke müssen sich nur innerhalb der zulässigen Toleranzen bewegen!

    (bb) Die sich aus dem funktionalen Herstellungsbegriff ergebende und im Wesen des Werkvertragsrechts begründete weite Erfolgshaftung des Unternehmers findet nur dann eine Begrenzung, wenn der Auftraggeber seinerseits entsprechende Risiken der Funktionstauglichkeit übernommen hat (BGH, Urteil vom 29.09.2011 - VII ZR 87/11 = NZBau 2011, 746, 747; Urteil vom 12.05.2005 - VII ZR 45/04 = NZBau 2005, 456, 457; OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2009 - 19 U 143/05), wofür den Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast trifft (Kniffka, aaO, 6. Teil Rn. 20).
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